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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Lesen und als pdf
Allgemeinen Einkaufsbedingungen zum Lesen und als pdf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Martin Luck Metallgießerei GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Verkaufs- und sonstige Lieferverträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Gefahrübergang
Wir liefern ab Werk. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer. Soweit nicht der Kunde den Transport selbst organisiert, beauftragen wir den Frachtführer im Namen und auf Rechnung des Kunden.

§ 3 Preise, Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Gewährleistung/Sachmangelhaftung
Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet aus § 4 dieser Bedingungen wie folgt:
1. Eingehende Waren hat der Kunde unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) berechtigt. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 6 Haftung
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehöhrenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Besteht zwischen dem Kunde und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, so bezieht sich die Forderungsabtretung auch auf den anerkannten, sich daraus ergebenden Saldo. Wir nehmen die Abtretung bereits heute an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe des Faktura-Wertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Maße, Gewichte und Liefermengen
Maße und Gewichte geben wir nach bestem Wissen an. Sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, stellen keinen Mangel dar. Aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% gegenüber der Auftragsmenge zulässig. Die Oberflächengüte von Gussteilen ist abhängig vom Werkstoff sowie von der Größe und dem Gewicht der Teile. Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen

§ 9 Sonstiges
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Martin Luck Metallgießerei GmbH

Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

§ 1 Geltung
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Preise, Zahlung
(1) Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto.

§ 3 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferung
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 5 Gefahrübergang, Versendung.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf uns über.

§ 6 Mängelhaftung, Gewährleistung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
(3) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang.

§ 7 Produkthaftung, Versicherung
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Rechtsmängel
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 6 (3).

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.